Die gesetzliche Krankenversicherung sichert ihre Mitglieder und - in der Regel - auch deren Familien im Krankheitsfall finanziell ab. Ihr kommt die Aufgabe zu, die Gesundheit ihrer Mitglieder zu gewährleisten und notfalls wiederherzustellen sowie die Folgen von Krankheit zu lindern.

Dies beinhaltet nicht nur die Kostenübernahme einer ärztlichen Behandlung oder eines Krankenhausaufenthalts, sondern auch die Übernahme präventiver Leistungen wie etwa Vorsorgeuntersuchungen und Ernährungsberatung.

 

nach obenWie finanziert sich die Gesetzliche Krankenversicherung?

Finanziert werden die Leistungen zum überwiegendem Teil aus den Beiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Die Höhe des Beitrages hängt hierbei vom Einkommen des Versicherten ab. Der einheitliche Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt seit dem 1. Januar 2015 14,6 Prozent. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber (Beitragssatz 7,3 Prozent) und vom Arbeitnehmer (Beitragssatz 7,3 Prozent) aufgebracht. Wenn die Krankenkassen ihren individuellen Bedarf nicht decken können, dürfen sie zusätzlich einen individuellen Zusatzbeitrag von den Versicherten erheben.
Diesen müssen die Arbeitnehmer alleine schultern.

2009 wurde darüber hinaus der Gesundheitsfonds eingeführt. Seitdem gilt bundeswet der einheitliche Beitragssatz für alle Kassen, der nun durch Zusatzbeiträge ergänzt werden kann. Die Beiträge werde von den beitragspflichtigen Einnahmen berechnet und fließen gemeinsam mit Steuermitteln in den Gesundheitsfonds.
Die Krankenkassen erhalten vom Gesundheitsfonds eine einheitliche Grundpauschale pro Versichertem plus alters-, geschlechts- und risikoabhängige Zu- und Abschläge zur Deckung ihrer standardisierten Leistungsausgaben. So wird beispielsweise gewährleistet, dass eine Kasse mit vielen älteren Versicherten, die ein größeres Krankheitsrisiko haben, auch mehr Mittel aus dem Topf erhalten als eine Kasse mit jungen und gesunden Mitgliedern.

 

nach obenWas kann der Versicherte tun, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht?

Mit steigenden Kassenbeiträgen müssen sich die Versicherten nicht automatisch abfinden. Wird der Zusatzbeitrag angehoben, haben die Versicherten ein erweitertes Sonderkündigungsrecht. Die Anbieter sind verpflichtet, jeden einzelnen Versicherungsnehmer spätestens im Vormonat vor der erstmaligen Fälligkeit auf die Änderung hinzuweisen. Dann darf der Versicherte innerhalb eines Monats kündigen.

In Deutschland besteht seit dem 01.01.2009 eine Krankenversicherungspflicht für alle Personen. Das bedeutet, jeder Bundesbürger muss Mitglied in einer gesetzlichen (GKV) oder privaten Krankenversicherung (PKV) sein. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und im Versicherungsvertragsgesetz.

 

nach obenLeistungen

Die Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen sind grundlegend ähnlich. Ein Vergleich lohnt sich, da einige Kassen bestimmte Zusatzleistungen anbieten.

Das Leistungsspektrum der GKV lässt sich in folgende Bereiche einteilen:

  • gesetzlich vorgeschriebene Grundversorgung (z. T. mit eingeschränkter Arzt- und Krankenhauswahl, Unterbringung im Mehrbettzimmer...)
  • Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftabbruch
  • Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
  • Leistungen zur Behandlung einer Krankheit
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation soweit dieses dazu dienen, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen oder zu mindern

Die Höhe der Zuzahlungen und Eigenanteile, die von den Versicherten geleistet werden, kann von Anbieter zu Anbieter schwanken.

 

nach obenWahltarife

Viele Krankenkassen unterbreiten seit April 2007 ihren Mitgliedern individuelle Bonusprogramme, Selbstbehalte und Wahltarife:

  • Spezialtarife: für spezielle medizinische Versorgungsformen, z. B. für chronisch Kranke, Hausarztmodell usw.
  • Selbstbehalt: Hier bezahlen Sie beim Arztbesuch eine vereinbarte Selbstbeteiligung und zahlen im Gegenzug weniger Prämie.
  • Beitragsrückerstattung: Nehmen weder der Versicherte, noch seine mitversicherten Familenangehörigen ein Jahr lang keine Kassen-Leistungen in Anspruch, erhält der Versicherte einen Teil seines gezahlten Jahresbeitrages zurück; i. d. R. begrenzt auf ein Zwölftel des Jahresbeitrages. Früherkennung, Vorsorge und Impfungen werden dabei nicht berücksichtigt.
  • Teilnahmebonus: Die Krankenkasse bietet Versicherten, die an besonderen Versorgungsformen teilnehmen, einen speziellen Wahltarif an. Die Krankenkasse legt fest, ob die Versicherten Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen für die Teilnahme erhalten.
  • Variable Kostenerstattung: Versicherten werden Kosten erstattet. Die Höhe der Erstattung kann von der Kasse variiert werden.
  • Sonderleistungen: Entscheidet sich ein Versicherter für einen Tarif mit erweitertem Leistungsspekturm, sind spezielle Prämienzahlungen an die Kasse vorgesehen.
 

nach obenZuzahlungsfreie Medikamente

Immer mehr Medikamente sind von der Zuzahlung befreit. Verschaffen Sie sich hier selbst einen Überblick. Die Liste wird aller zwei Wochen aktualisiert und umfasst mittlerweile über 9000 Medikamente.


Quelle: www.gkv.info | Realisierung: www.krankenkasseninfo.de